Liegenschaften
Gesetzliche Grundlagen
- Die Einrichtung des Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus durch die Republik Österreich wurde im Washingtoner Abkommen vom 17. Jänner 2001 (Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Regelung von Fragen der Entschädigung und Restitution für Opfer des Nationalsozialismus samt Anhängen) beschlossen.
- Die Naturalrestitution ist ein wesentlicher Bestandteil des Entschädigungsfondsgesetzes vom 28. Februar 2001.
- Beim Allgemeinen Entschädigungsfonds ist die Schiedsinstanz für Naturalrestitution angesiedelt, welche über die Anträge auf Naturalrestitution entscheidet. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung der Schiedsinstanz für Naturalrestitution ist am 11. April 2002 beschlossen und am 22. Jänner 2007 sowie am 21. Jänner 2008 geändert worden. Die aktuelle Version findet sich auf der Homepage des Allgemeinen Entschädigungsfonds.
- Folgende Bundesländer, Städte und Gemeinden haben sich gemäß § 38 des Entschädigungsfondsgesetzes dazu entschieden, Anträge auf Naturalrestitution durch die Schiedsinstanz überprüfen zu lassen: die Länder Oberösterreich und Kärnten (eigenständige Restitutionsgesetze wurden verabschiedet), die Länder Wien, Burgenland, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg sowie die Gemeinden Bad Ischl, Eisenstadt, Grieskirchen, Kittsee, Korneuburg, Mattersburg, Oberwart, Purkersdorf, Rechnitz, Stockerau, Vöcklabruck und Wiener Neudorf. Auskunft über noch offene Antragsfristen finden Sie auf der Homepage des Allgemeinen Entschädigungsfonds.