Anliegen der IKG Wien
Österreichische StaatsbÜrgerschaft
Seit mehr als zehn Jahren werden an die IKG Wien zunehmend Anfragen bezüglich (Wieder-)Erlangung und im Speziellen betreffend Weitergabe der österreichischen Staatsbürgerschaft herangetragen. Die österreichischen Holocaust-Überlebenden und deren Nachkommen haben Interesse daran, dass die österreichische Staatsbürgerschaft an ihre Familien restituiert wird. Die IKG Wien setzt sich daher seit vielen Jahren für die Verbesserung von Staatsbürgerschaftsbestimmungen für NS-Verfolgte und deren Nachkommen ein.
Für österreichische NS-Verfolgte sieht das Gesetz derzeit zwei „Einbürgerungsmöglichkeiten“ vor:
- Seit 1993 gilt die Novelle des § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), die besagt, dass NS-Verfolgte mit ehemaliger österreichischer Staatsbürgerschaft diese de facto per Anzeige „wiedererwerben“ können. Hintergrund ist, dass die Ausbürgerungen der NS-Zeit von der Republik Österreich für nichtig erklärt wurden und die österreichische Staatsbürgerschaft somit weiter bestand. Die österreichischen Überlebenden waren und sind aber daraufhin mit der Situation konfrontiert, dass sie infolge der Annahme der Staatsbürgerschaft ihres Aufnahmestaates nach österreichischem Recht im nachhinein die österreichische Staatsbürgerschaft wiederum verloren haben. Die Konstruktion in der StbG-Novelle 1993 dient nun dazu, diesen eingetretenen „Verlust“ abzufedern und einen einfachen „Wiedererwerb“ zu ermöglichen. Durch diese Regelung konnte zudem erreicht werden, dass auch die bisherige Staatsbürgerschaft im Wohnsitzland nicht verloren geht.
- § 10 Abs 4 Z 2 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) ermöglicht ehemaligen StaatsbürgerInnen eines der Nachfolgestaaten der österreichisch-ungarischen Monarchie oder ehemaligen Staatenlosen, die als Verfolgte des NS-Regimes aus Österreich flüchten mussten, eine „erleichterte Einbürgerung“.
- Aus Sicht der IKG Wien werden diese beiden prinzipiell positiven Regelungen dadurch getrübt, dass sie keine Weitergabe der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Nachkommen der österreichischen Shoah-Überlebenden zulässt. Die StbG-Novelle 1993 ist aus heutiger Sicht auf halbem Wege stehen geblieben.
Info-Blätter zum Download
Nach der derzeitigen – unbefriedigenden – Rechtslage besteht für Nachkommen von österreichischen StaatsbürgerInnen nur die Möglichkeit, einen Antrag auf Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu stellen, im Rahmen dessen – oft aufwendig, langwierig und mühsam – geprüft wird, ob diese zunächst besessen oder erworben wurde, ob seitdem der Verlust eingetreten ist oder ob die österreichische Staatsbürgerschaft noch heute besessen wird.
Die Forderungen und Verbesserungsvorschläge der IKG Wien zur Staatsbürgerschaft wurden in der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 nicht berücksichtigt und harren nach wie vor einer Umsetzung. Folgende Punkte bedürfen – im Sinne der österreichischen Holocaust-Überlebenden und deren Nachkommen – einer Novelle des Staatsbürgerschaftsrechts und damit einer großzügigen gesetzlichen Regelung:
- Missstand, dass bei Anwendung des § 58c StbG die österreichische Staatsbürgerschaft nicht auf Nachkommen und zum Teil auch nicht auf die EhepartnerInnen erstreckt werden kann.
- Diskriminierung der ehelichen Kinder von weiblichen NS-Verfolgten mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die vor dem 1. September 1983 geboren sind. Bis zu diesem Geburtsstichtag ist der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nämlich für ehelich geborene Kinder überhaupt nur dann möglich, wenn der Vater österreichischer Staatsbürger war bzw. ist.
- Benachteilung jener Jüdinnen und Juden, die am 13. März 1938 mit einer fremden Staatsbürgerschaft oder als Staatenlose in Österreich lebten.