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INFORMATION „ERINNERUNGSZUWENDUNG“

Beiträge / Wissenschaft & Forschung
geschrieben von Anlaufstelle am 14.07.2008, 06:38 Uhr

Aus Anlass des 70. Jahrestages des Einmarsches der Truppen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches in Österreich können anspruchsberechtigte Personen eine einmalige Zuwendung in der Höhe von EUR 1.000,- erhalten (sogenannte Erinnerungszuwendung, BGBl. I 64/2008).

Anspruchsberechtigte:

• InhaberInnen eines Opferausweises
• InhaberInnen einer Amtsbescheinigung (bzw. deren Witwe/Witwer)
• InhaberInnen eines Befreiungs-Ehrenzeichens (bzw. deren Witwe/Witwer)
• EmpfängerInnen wiederkehrender Leistungen gem. § 2 Abs. 4 des Nationalfondsgesetzes (der sogenannten „Zweit- und Drittauszahlungen“ in der Höhe von je EUR 5.087,-, vormals ATS 70.000,-, auf Grund von sozialer Bedürftigkeit)
• Hinterbliebene (Witwe/Witwer) nach OpferrentenbezieherInnen
• BezieherInnen einer monatlichen Opferrente oder Hinterbliebenenrente

BezieherInnen einer monatlichen Opferrente bzw. Hinterbliebenenrente müssen keinen Antrag stellen. Sie erhalten die Zuwendung von Amts wegen mit der Rentenleistung ausbezahlt. Alle anderen Anspruchsberechtigten müssen einen Antrag stellen.

Antragsfrist:

Ansprüche müssen bis 7. Mai 2009 angemeldet werden.

Erfolgt die Anmeldung des Anspruches erst zu einem späteren Zeitpunkt, muss glaubhaft gemacht werden, dass eine frühere Anmeldung aus triftigen Gründen nicht möglich war!

TIPP
Legen Sie Neuanträgen auf Opferausweis oder Amtsbescheinigung gleich den Antrag auf Erinnerungszuwendung bei.

Achtung:

Opferausweis, Amtsbescheinigung, Befreiungs-Ehrenzeichen und wiederkehrende Leistungen gem. § 2 Abs. 4 des Nationalfondsgesetzes müssen bis spätestens 31. Dezember 2008 beantragt worden sein, um einen Anspruch auf die Erinnerungszuwendung geltend machen zu können!

Anträge:

TIPP
Kopie des österreichischen Reisepasses und – wenn vorhanden – Kopie des Opferausweises, der Amtsbescheinigung, der Verleihungsurkunde des Befreiungs-Ehrenzeichens oder der Zuerkennung über wiederkehrende Leistungen gem. § 2 Abs. 4 des Nationalfondsgesetzes beilegen.

Anträge von Anspruchsberechtigten mit Wohnsitz im Inland sind an das Amt der Landesregierung im jeweiligen Bundesland (Adresse für Wien siehe unten) zu richten.


Anträge von Anspruchsberechtigten mit Wohnsitz im Ausland sind an die österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) im jeweiligen Land zu richten, oder an das

Amt der Wiener Landesregierung
MA 40 – Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Referat Opferfürsorge
Town Town, Thomas Klestil-Platz 8/2
A-1030 Wien, Österreich
Tel.: +43-1-4000-40712
Fax: +43-1-4000-9940712
E-mail: post-opf@ma40.wien.gv.at [1]

Erfolgt die Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, dem Nationalfonds, Entschädigungsfonds, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so gilt sie als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht. Achtung: Es muss sichergestellt sein, dass der Antrag an die zuständige Behörde weitergeleitet wird. Verlangen Sie eine Bestätigung!

Die Ämter der Landesregierungen überprüfen die gemeldeten Ansprüche und leiten das Ergebnis dem Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zur Entscheidung weiter.

Steuerbefreiung:

Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährte Zuwendung unterliegt nicht der Einkommensteuer.


Download: Antragsformular [2]

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